Doktorarbeit: Die Abgrenzung der Beleidigung zu anderen Tatbeständen des StGB

Die Abgrenzung der Beleidigung zu anderen Tatbeständen des StGB

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 41

Hamburg , 206 Seiten

ISBN 978-3-8300-1432-4 (Print) |ISBN 978-3-339-01432-0 (eBook)

Zum Inhalt

§ 185 StGB lautet zusammengefaßt: "Die Beleidigung wird...bestraft". Angesichts der "Weite" des Beleidigungstatbestands stellt sich die Frage, ob § 185 der vielkritisierte Hilfstatbestand des besonderen Teils des StGB ist, der sowohl neben anderen Tatbeständen einschlägig ist als auch dort noch "paßt", wo andere Straftatbestände nicht mehr greifen. Eine solch universelle Funktion des § 185 stieße insbesondere im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) auf Bedenken.

In der Arbeit wird untersucht, wie sich die Beleidigung zu anderen Tatbeständen des StGB abgrenzt und ob sich Trennlinien und -kriterien ausfindig machen lassen, anhand derer der Anwendungsbereich der Beleidigung eindeutig bestimmbar ist.

Im Blickpunkt der Untersuchung stehen vor allem die Straftatbestände und Fallgruppen, in denen in der Praxis Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Dies sind insbesondere die sog. Staatsschutzdelikte und die Volksverhetzung gem. § 130 StGB. Exemplarische Fälle sind hier zum einen "Staatsbeleidigungen" wie etwa die bekannte Parole: "Soldaten sind Mörder" sowie zum anderen Verbalaggressionen, die sich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen richten und als deren strafrechtlich heikelster Fall das sog. "Auschwitzleugnen" gelten kann.
Die Frage der Abgrenzung stellt sich zudem auch bei nicht-verbalen "Mißachtungen" der Persönlichkeit durch körperliche Übergriffe: Bei sexuellen Belästigungen an der Schwelle zu den Sexualdelikten (Stichwort: "Sexualbeleidigung") und bei Tätlichkeiten (§ 185, Hs. 2 StGB) im Grenzbereich zur Körperverletzung.

In der Arbeit werden alle abgrenzungsrelevanten Fragestellungen beleuchtet: Diese stammen großenteils aus dem Bereich der Dogmatik der § 185 ff. StGB, so z.B. das Problem des strafrechtlichen Ehrbegriffs (ist das Absprechen eines Verfolgungsschicksals ehrrelevant? – wie liegt es bei der Nichtrespektierung der sexuellen Selbstbestimmung?), die Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven (sind staatliche Institutionen beleidigungsfähig?), die sog. Sammelbeleidigung (kann durch Kollektivbezeichnungen wie "die Soldaten", "die Juden" etc. die Ehre bestimmter Personen tangiert werden?).
Aber auch der Anwendungsbereich der abzugrenzenden Tatbestände ist ausschlaggebend (ist der in § 130 I StGB vorausgesetzte Angriff auf die Menschenwürde stets auch ehrrelevant? Setzt § 130 III StGB die subjektive Unwahrhaftigkeit des Leugnenden voraus? Ab welcher Grenze erfüllen Bagatellangriffe den § 223 StGB?).
Soweit die im Überschneidungsbereich stehenden Äußerungen zugleich Meinungsäußerungen sind, werden zudem die Auswirkungen des Art. 5 GG auf die Anwendbarkeit des § 185 StGB und der abzugrenzenden Strafrechtsnormen behandelt.

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