Doktorarbeit: Finanzkontrolle im Neuen Öffentlichen Rechnungswesen

Finanzkontrolle im Neuen Öffentlichen Rechnungswesen

Buch beschaffen

Finanzmanagement, Band 15

Hamburg , 216 Seiten

ISBN 978-3-8300-1199-6 (Print)

Zum Inhalt

Die Umstellung des Öffentlichen Rechnungswesens in Deutschland von der Verwaltungskameralistik auf eine modifizierte Form der kaufmännischen Doppik nimmt eine zentrale Rolle der Verwaltungsreform ein. Hier wird von der Geldverbrauchsrechnung, also der rein zahlungsorientierten Kameralistik, auf ein ressourcenverbrauchsorientiertes Gesamtsystem umgestellt, wie es die Doppik mit ihren integrierten Nebenrechnungen darstellt.

Dies bedeutet zum einen eine völlige Neugestaltung des externen öffentlichen Rechnungswesens, zum anderen ermöglicht es die synchrone Einführung eines internen Rechnungswesens, welches eine Verwaltungssteuerung mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten mehr als bisher ermöglicht. Neben den Hauptbestandteilen des Neuen Öffentlichen Rechnungswesens „Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung“, ist hier z.B. an die konsequente Einführung von Kosten- und Leistungsrechnungen und den damit verbundenen Controlling-Instrumenten zu denken.

Unabhängig von dem bisher noch sehr überschaubaren Stand der Reformen in der Praxis, zieht dies für die Finanzkontrollbehörden weitreichende Konsequenzen nach sich. Neben den rein technischen Folgen einer veränderten Haushaltsrechnung bekommen die Prüfungsmaßstäbe dabei auch einen neuen Charakter. Die verfassungsmäßig vorgeschriebene „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ (Art. 114 II GG), verstanden im Sinne des betriebswirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsprinzips, kann – anders als auf Grundlage der Verwaltungskameralistik – auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Arbeit der Finanzkontrollbehörden, das sind in Deutschland meist die Rechnungshöfe, wird so eine neue Qualität beigemessen. Die beratende Tätigkeit kann schon aufgrund des systemimmanenten Steuerungseinflusses intensiviert werden, damit unerwünschte Entwicklungen früher als bisher erkannt und korrigiert werden.

Darüber hinaus wird betrachtet, ob die Beratungs- und Prüftätigkeit nicht auch von privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – mindestens in Partnerschaft zu den Rechnungsprüfungsbehörden – durchgeführt werden kann.

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