Dissertation: Die Rechtsnatur der Deutschen Forschungsgemeinschaft

Die Rechtsnatur der Deutschen Forschungsgemeinschaft

Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Antragstellers

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 129

Hamburg , 304 Seiten

ISBN 978-3-8300-1194-1 (Print)

Zum Inhalt

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. ist sicher jedem in der Wissenschaft Tätigen in Deutschland als Säule der universitären und außeruniversitären Forschungsförderung ein Begriff, wenn nicht sogar wichtigster Drittmittelgeber gerade im Bereich der Geisteswissenschaften und der Grundlagenforschung.

Die Monographie „Die Rechtsnatur der Deutschen Forschungsgemeinschaft / Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Antragstellers“ geht der Frage nach, ob die Zuordnung der DFG als eingetragener Verein ausschließlich in das Privatrecht nach wie vor gerechtfertigt ist. Für die Untersuchung der Rechtsnatur, der Einordnung der DFG in das private oder öffentliche Recht, spielt der Staatseinfluss auf die Organisation die entscheidende Rolle. Hierzu werden die Motive der Gründung und Rechtsformenwahl, sowie die Satzungsentwicklung und Gestaltung des Staatseinflusses von der Beginn der Notgemeinschaft der Wissenschaften bis zur heutigen Gestalt der Deutschen Forschungsgemeinschaft beleuchtet.

Derzeit finanziert nicht nur der Staat, konkret Bund und Länder im Wege der Gemeinschaftsaufgaben, die DFG zu über 99 %, sondern sind auch in verschiedenen Organen des Vereins maßgeblich beteiligt. Hinzu kommt, dass die neueste Satzungsänderung verbunden mit der Novellierung des Begutachtungsverfahrens die Frage der Zuordnung ins reine Privatrecht neu aufkommen lässt. Seit dem Jahre 2002 wurden die Zuwendungsgeber verstärkt u.a. in den, die Mittelverteilung steuernden, Hauptausschuss eingebunden. Verbunden mit einer Schwächung des Selbstverwaltungsprinzips durch die Änderung des Ablaufs der entscheidenden Erstbegutachtung eines Förderantrags, kann die DFG sicherlich nicht mehr als reines Privatrechtssubjekt eingestuft werden.

Welche Rechtsnatur dann für die DFG in ihrer veränderten Struktur und Aufgabenwahrnehmung passend erscheint, ist Hauptaufgabe der Arbeit. Als Resultat dieser Einordnung müssen auch die Rechte des Antragstellers untersucht werden, welcher derzeit realistisch nicht verwirklichbar sind. Die Forderung nach einem Mindeststandard für rechtsstaatliche Vergabeverfahren, Verfahrenstransparenz und Rechtsschutz sind damit offen in die Diskussion zu werfen. Konkrete Ansprüche auf Abschluss eines Fördervertrages sind zumindest beim derzeitigen Förderverfahren nicht von der Hand zu weisen.

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