Doktorarbeit: Die rechtliche Beurteilung kommerzialisierten Sexualverhaltens anhand außerrechtlicher Maßstäbe

Die rechtliche Beurteilung kommerzialisierten Sexualverhaltens anhand außerrechtlicher Maßstäbe

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 109

Hamburg , 314 Seiten

ISBN 978-3-8300-0914-6 (Print)

Zum Inhalt

Kommerzialisiertes Sexualverhalten bedeutet die Vermarktung menschlicher Sexualität. Es tritt heute in unterschiedlichen Formen in Erscheinung. Neben der Prostitution umfaßt der Begriff des kommerzialisierten Sexualverhaltens auch die Pornographie, den Telefonsex, die "Schaustellung von Personen" in Peep-Shows, Live-Shows etc. Zudem eröffnet das Internet ein neues Forum für die Vermarktung menschlichen Intimverhaltens.

Weite Bereiche kommerzialisierten Sexualverhaltens wurden bislang als sittenwidrig bewertet. Die Gerichte beurteilen die Sittenwidrigkeit anhand unterschiedlicher unbestimmter Rechtsbegriffe. Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang das Sittengesetz, das als Schranke des Art. 2 Abs. 1 GG in der Verfassung verankert ist und als gesetzliche Generalklausel die sittlichen Auffassungen der Gesellschaft verkörpert.

Vor diesem Hintergrund ist es Ziel dieser Arbeit, einen brauchbaren Maßstab zur Beurteilung sittenwidrigen Verhaltens im Bereich der kommerzialisierten Sexualität zu finden. Es gilt zu ermitteln, ob sich das Schutzgut des Sittengesetzes geändert hat und sich die rechtliche Bewertung dementsprechend anpassen muß. Hinsichtlich der Prostitution - einem Teilbereich der Vermarktung - hat der Gesetzgeber bereits eine Wertungsänderung vorgenommen. Vom 1.1.2002 trat das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten in Kraft. Durch eine gesetzgeberische Klarstellung, derzufolge das Entgelt für die Tätigkeit der Prostituierten zivilrechtlich wirksam vereinbart werden kann, sollen rechtliche und soziale Benachteiligungen aufgehoben werden. Den Prostituierten soll zudem der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen erleichtert werden.

Fraglich ist, ob diese Gesetzesänderung sich auch auf die anderen Bereiche kommerzialisierten Sexualverhaltens auswirken muß. Dies wäre dann der Fall, wenn hinter der Entscheidung des Gesetzgebers neben sozialen Erwägungen auch rechtsethische Gründe stehen, die ein Umdenken begründen.

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