Ali UmutluDie Güterzuordnung nach § 1922 BGB
Studien zum Erbrecht, Band 31
Hamburg 2025, 506 Seiten
ISBN 978-3-339-14448-5 (Print)
ISBN 978-3-339-14449-2 (eBook)
Zum Inhalt
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Obwohl die Gesamtrechtsnachfolge in ihren Wirkungen umfassend zu verstehen ist, kann es mitunter diffizile Konstellationen geben, in denen sich der Gegenstand der Vererbung in Abwesenheit gesetzlicher Regelungen nicht sofort aufdrängt und eine genauere Analyse erforderlich macht.
Akut geworden ist die Abgrenzung zwischen vererblichem Vermögen und unvererblichen Rechtspositionen in jüngerer Zeit unter anderem im Hinblick darauf, ob die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts oder der sogenannte „digitale Nachlass“ (Accounts etc.) dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge unterliegen. Die Untersuchung greift diese Aspekte auf und befasst sich mit den Rechtswirkungen der Höchstpersönlichkeit und etwaigen Spannungslagen zwischen dem Erbrecht und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz. So wird unter anderem im Lichte der Marlene Dietrich-Entscheidung der Frage nachgegangen, ob die Annahme eines Rechts an der Persönlichkeit des Erblassers überzeugen kann.
Außerdem geht die Untersuchung den sogenannten „unkörperlichen“ Gütern nach. Dieses Themenfeld wird immer dann relevant, wenn es zur Verkörperung bzw. Vergegenständlichung von Persönlichkeitsmerkmalen des Erblassers gekommen ist. Da sowohl im digitalen als auch im analogen Bereich Verkörperungen bzw. vertragliche Fixierungen vorstellbar sind, kann der Inhalt eines betreffenden Rechts oder Schuldverhältnisses durch die Persönlichkeit des Erblassers unterschiedlichen Veränderungen unterliegen. Exemplarisch sei auf das Eigentum am Tagebuch oder auf den Nutzungsvertrag bei Social Media-Accounts verwiesen.
Zu bedenken ist jedoch, dass es aufgrund der Vielfalt von denkbaren Einzelfällen im Grunde logisch unmöglich ist, Antworten mit axiomatischer Gültigkeit zu liefern. Ziel der Arbeit ist es vielmehr, Grundlagen zur näheren Bestimmung der güterzuordnungsrelevanten Wirkungsfähigkeit des § 1922 Abs. 1 BGB zu legen, um darauf aufbauend eine stärkere Abgrenzung zwischen vererblichem Vermögen und unvererblichen Rechtspositionen zu ermöglichen.