Dissertation: Der Schutz von Verbraucherbürgen

Der Schutz von Verbraucherbürgen

Art. IV.G.-4:101 ff. DCFR als taugliches Modell für das deutsche Recht?

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Schriften zum Verbraucherrecht, Band 9

Hamburg , 288 Seiten

ISBN 978-3-339-11116-6 (Print) |ISBN 978-3-339-11117-3 (eBook)

Zum Inhalt

Die Privatrechtsordnung wird geprägt durch das Prinzip der Privatautonomie, der „Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach seinem Willen“, welches als zentraler Baustein in der Würde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, wurzelt und verfassungsrechtlich von dem Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, erfasst wird. Der Wille allein rechtfertigt die Bindungswirkung rechtsgeschäftlicher Handlungen.

Die Teilnehmer am Privatrechtsverkehr sind dabei frei und formal-abstrakt gleich. Die Zusicherung eines selbstbestimmten Lebens und die Unterstellung der abstrakten Fähigkeit zur Selbstbestimmung beinhalten die Freiheit zu selbstschädigenden Rechtsgeschäften, solange sie auf einer freien Willensentscheidung beruhen. Ein schützendes Eingreifen des Staates ist hierbei nicht vorgesehen.

Inwieweit die Rechtsordnung dem Schutzdenken oder dem Freiheitsgedanken mehr Raum gibt, lässt sich anhand der verwendeten Instrumente und Leitbilder beurteilen. Zielen sie wie die Statuierung eines Informationsmodells auf die vorvertragliche Gewährleistung der tatsächlichen Entscheidungsfreiheit ab und wollen den Raum für eine nachträgliche Inhaltskontrolle begrenzen, so spricht das für ein Hochhalten des Freiheitsgedankens und den Glauben an den prozeduralen Grundcharakter der Vertragsgerechtigkeit.

Übertragen auf den Vertragsmechanismus geht es darum, dass beide Vertragspartner die reale Chance erhalten, ihre Interessen durchzusetzen. Bestand die Möglichkeit zum fairen Interessenausgleich, muss dem Prinzip der Selbstverantwortung entsprochen werden und die vertragliche Vereinbarung darf nachträglich nicht in Frage gestellt werden. Überwiegt hingegen der sozialstaatliche Schutzgedanke, so werden inhaltliche Kriterien der Vertragsgerechtigkeit und die Frage nach dem Machtgleichgewicht der Vertragspartner im Vordergrund stehen und Anlass geben, dem Vertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Die Entscheidung, wie und mit welchen Instrumenten auf Störungen der Entscheidungsfreiheit im Einzelfall reagiert werden soll, bleibt dem einfachen Recht und damit dem Gesetzgeber oder den Gerichten vorbehalten, wobei sich die jeweils gefundenen Schutzinstrumente zur Lösung der Problemkonstellationen eignen müssen.

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