Dissertation: Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats

Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 252

Hamburg , 286 Seiten

ISBN 978-3-339-10334-5 (Print) |ISBN 978-3-339-10335-2 (eBook)

Zum Inhalt

Der Betriebsratsbeschluss ist die einzig zulässige Form der verbindlichen Willensbildung des Betriebsrats. Weist ein solcher Beschluss allerdings Fehler auf, kann dies erhebliche Konsequenzen sowohl für den Betriebsrat, den Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer bedeuten.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen des formellen Fehlers einer fehlerhaft mitgeteilten bzw. fehlenden Tagesordnung im Jahr 2014 geändert. Die Anforderungen an wirksame Beschlüsse während einer solchen Sitzung wurden gelockert. Diese Rechtsprechungsänderung nahm der Verfasser zum Anlass, genauer zu untersuchen, mit welchem Ergebnis sich formelle Fehler auf die Beschlussfassung des Betriebsrats auswirken und unter welchen Voraussetzungen eine Heilung möglich ist.

Auf Grund der Rechtsprechungsänderung legt der Verfasser hierbei ein besonderes Augenmerk auf Verfahrensfehler in Bezug auf die Einberufung zur Betriebsratssitzung, wobei die Erfordernisse von Tagesordnung und Ladung explizit getrennt voneinander untersucht werden.

Weitergehend stellt sich die Frage, wann ein Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot aus § 30 S. 4 BetrVG vorliegt und welche Konsequenzen aus einem solchen Verstoß folgen. Dies wiederum wirft die Frage der richtigen personellen Zusammensetzung des Betriebsrats auf, welche der Verfasser eingehend untersucht. Hierbei analysiert er auch, zu welchem Zeitpunkt bzw. aus welchen Gründen Betriebsratsmitglieder als verhindert einzustufen und aus diesem Grund entsprechende Ersatzmitglieder zu laden sind.

Zusätzlich untersucht der Verfasser kritisch die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Sphärentheorie. Nach dieser sollen sich Fehler im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG, welche in die Sphäre des Betriebsrats fallen, nicht zu Ungunsten des Arbeitgebers auswirken und die Wirksamkeit der Kündigung von daher nicht tangieren können.

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