Doktorarbeit: Kann die Innovationsbox „rehabilitiert“ werden? Vorschlag einer verwertungsfördernden Innovationsbox

Kann die Innovationsbox „rehabilitiert“ werden? Vorschlag einer verwertungsfördernden Innovationsbox

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Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Forschung und Praxis, Band 125

Hamburg , 428 Seiten

ISBN 978-3-339-10280-5 (Print) |ISBN 978-3-339-10281-2 (eBook)

Zum Inhalt

Die Begriffe „Patentbox“, „Lizenzbox“, „Innovationsbox“ beschreiben steuerliche Präferenzregime in durch die Einnahmen z. B. aus der Lizensierung von geistigen Eigentumsrechten zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Die darunter subsummierten Regelungen werden vielfältig kritisiert, gleichzeitig hat ihre Verbreitung in Europa in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Kritik an Innovationsboxen beruht zunächst auf ihrer mangelnden Eignung für die Förderung von privatwirtschaftlichen F&E-Tätigkeiten, da sie erst am erfolgreich entwickelten immateriellen Wirtschaftsgut ansetzen. Weiterhin haben sie eine negative Wirkung auf das Steueraufkommen, können potenzielle europarechtswidrig sowie ineffizient ausgestaltet sein und sich möglicherweise zur grenzüberschreitenden Verschiebung von Steuersubstrat eignen.

In dieser Studie wird anhand eines zweiphasigen Innovationsmodells aufgezeigt, dass Innovationsboxen zwar nur eine mittelbare positive Wirkung für F&E-Tätigkeiten aufweisen, jedoch geeignet sind die zweite Innovationsphase, die Verwertung zu fördern. Eine solche Förderung kann im volkswirtschaftlichen Interesse liegen, da eine signifikante Anzahl von werthaltigen Erfindungen nicht geschützt bzw. von geschützten, immateriellen Wirtschaftsgütern nicht verwertet wird und somit Marktversagen konstatiert werden kann.

Aufbauend auf dieser möglichen Rechtfertigung ihres Einsatzes wird der Vorschlag einer solchen verwertungsfördernden Innovationsbox entwickelt, die zudem missbrauchsverhindernd und europarechtskonform gestaltet sein soll. Eine vergleichende Betrachtung bestehender europäischer Regime zeigt Gestaltungsmöglichkeiten, die aufgrund europarechtlicher Bedenken eingeschränkt werden. So wäre z. B. eine Innovationsbox, die Unternehmen aus dem EU-Ausland stärkere formelle Anforderungen als inländischen auferlegt, nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Die Gestaltung des Innovationsbox-Vorschlags erfolgt auf Basis der vorgenommenen Länderbetrachtung, bei der Auswahl werden die Gestaltungsmöglichkeiten nach ihrer effizienten Anreizsetzung und der Vermeidung von Mitnahmeeffekten, die auftreten, wenn die Innovationsbox ohne eine Ausweitung von unternehmerischer Innovationsverwertung genutzt werden kann, beurteilt. Identifizierte Möglichkeiten des Missbrauchs der Innovationsbox werden durch die verwertungsfördernde Gestaltung der Innovationsbox oder spezielle missbrauchsverhindernde Regelungen verringert. So wirkt beispielsweise die symmetrische Ausgestaltung, bei der der Gewinn aus der Verwertung begünstigt besteuert wird und somit sowohl Erträge, als auch laufende und frühere Aufwendungen des begünstigten Wirtschaftsgut demselben Steuersatz unterliegen, missbrauchsverhindernd, da konzerninterne Kettenlizensierungen keinen Vorteil bieten.

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