Dissertation: Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz

Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 248

Hamburg , 254 Seiten

ISBN 978-3-339-10062-7 (Print) |ISBN 978-3-339-10063-4 (eBook)

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Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nehmen nicht an der Sozialauswahl teil.

Davon ausgehend befasst sich die Abhandlung zunächst mit dem manipulativen Einsatz von besonderem Kündigungsschutz im Hinblick auf auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei tritt besonders das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu Tage. § 15 Abs. 3 TzBfG macht es grundsätzlich möglich, durch das KSchG geschützte Arbeitnehmer planmäßig auszutauschen.

Gezielt ließe sich ein Kapazitätsüberhang schaffen, den der Arbeitgeber im Wege der Kündigung wieder abbaut. Jedoch würden die bisherigen Arbeitnehmer gekündigt, nicht aber die befristet neu eingestellten Arbeitnehmer.

Eine derartige Austauschkündigung darf nicht greifen. Das entspricht der bestehenden Ansicht. Jedoch ergeben sich in dieser Situation Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Austauschkündigungen.

Zum anderen geht die Abhandlung zufälligen Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz nach.

Es ist keineswegs sichergestellt, dass besonders geschützte Arbeitnehmer im Vergleich zum zu kündigenden Arbeitnehmer auch wirklich schutzwürdiger sind.

Es ist nicht gesagt, dass die besondere Eigenschaft auch die besondere soziale Schutzwürdigkeit nach dem KSchG aufwiegt.

Nach bestehender Gesetzeslage fehlt es allerdings bereits an der Vergleichsmöglichkeit. Auch ein Vergleichsmaßstab fehlt.

Zudem wären zur Vermeidung von Missverhältnissen im Einzelfall die besonderen Schutzvorschriften einzuschränken. Dies stellt eine schier unüberwindliche Schwierigkeit dar.

Auch eine Abwägung im Einzelfall gestaltete sich als extrem schwierig. So sind die besonderen Eigenschaften schwer zu gewichten und vor ihrem jeweiligen Hintergrund äußerst unterschiedlich und vielfältig.

Zuletzt wird ein Vorschlag für ein denkbares einheitliches System von allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz mit Blick auf betriebsbedingte Kündigungen unterbreitet.

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